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DigitalPakt: So ist der Stand der Umsetzung in den Bundesländern

DigitalPakt

DigitalPakt: So ist der Stand der Umsetzung in den Bundesländern

Nach Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ von Bund und Ländern, stehen nunmehr die Mittel aus dem Förderprogramm DigitalPakt zur Verfügung. Wie diese Fördermittel zu beantragen sind, das regelt – im Rahmen der zugrunde liegenden Verwaltungsvereinbarung – jedes Land selbst. Wir haben für Sie eine aktuelle Übersicht über den Stand der Umsetzung in den einzelnen Ländern zusammengestellt.

Selbstverständlich haben wir alle im Folgenden aufgeführten Informationen für Sie entsprechend verifiziert, angefragt und recherchiert. Wir halten diesen Artikel auf dem neuesten Stand, so dass Sie sich sicher sein können, dass alle genannten Daten korrekt sind.

Wenn Sie Fragen oder Informationswünsche haben, lassen Sie uns dies gerne wissen. Beachten Sie parallel dazu auch unsere übersichtliche Infografik zum Antragsverfahren „DigitalPakt Schule – einfach erklärt: So funktioniert das Antragsverfahren.“.

Letzte Aktualisierung des Artikels: 19.06.2020

Direkt zur Förderrichtlinie in Ihrem Bundesland:

Baden-Württemberg

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 30.06.2024 möglich, eine erste Frist ist aber der 30.04.2022
  • Anträge sind bei der L-Bank zu stellen
  • Anträge werden durch Träger gestellt

Wichtig: Der Träger muss bestätigen, dass der Betrieb und IT-Support der anzuschaffenden Geräte gesichert ist. Landesmedienzentrum und MZen beraten und begleiten Schulen und Schulträger bei der Erstellung der Anträge.

Tipp: Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg stellt Schulen und Schulträgern den Medienentwicklungsplan als webbasierte Anwendung zur Verfügung.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

„[…] In der Förderrichtlinie werden die genauen Kriterien und ein Verfahren zur Bewertung und Begutachtung der Anträge festgelegt. […] Es ist Konsens mit den Kommunen, dass das Antragsverfahren so gestaltet sein soll, dass

  • der Verwaltungsaufwand für die Antragstellung so gering wie möglich ist,
  • eine effiziente Bearbeitung von Förderanträgen sichergestellt wird,
  • ein „Windhundverfahren“ verhindert wird und
  • die Schulträger Planungssicherheit haben.

Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Schulträger ein festes Budget je nach Schülerzahl erhalten sollen. Geplant ist, dass die Schulen die Gelder so zügig wie möglich nutzen können.

Förderfähig sollen Investitionen in den Aufbau oder die Verbesserung der digitalen Infrastruktur von Schulen sein, wie zum Beispiel in die Ausstattung mit WLAN oder die Vernetzung in den Schulgebäuden. Wenn die Infrastruktur an Schulen bereits vorhanden ist, sind grundsätzlich auch Investitionen in mobile Endgeräte (z.B. Tablets) förderfähig.“

Update durch die Redaktion: die Verwaltungsvereinbarung steht unter https://km-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/Digitalisierung/2019-09-09-VwV_DigitalPakt_final_Verf%C3%B6ffentlichung.pdf zur Verfügung.

Übrigens: Das Landesmedienzentraum Baden-Württemberg stellt Schulen und Schulträgern den Medienentwicklungsplan als webbasierte Anwendung zur Verfügung. Mit dessen Hilfe können diese den vorstrukturierten Prozess der Konzeptentwicklung durchlaufen. Um einen Zugang zu erhalten, ist lediglich die Kontaktaufnahme per E-Mail notwendig. Aber auch für alle anderen Bundesländer bietet das Online-Tool grundlegenden Informationen zu den einzelnen Bestandteilen, die es in der Medienentwicklungsplanung zu bearbeiten gilt.

Bayern

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Erste Antragsphase bis 31.12.2021
  • Antrag durch Sachaufwandsträger
  • Investitions- und Kostenplanung ist der Antragsstellung beizufügen, dazu sind als Grundlage die einzelnen Medienkonzepte der Schulen mit einzureichen

Übrigens: Die für den Masterplan BAYERN DIGITAL II angekündigten Landesmittel stehen zusätzlich zur Verfügung und werden wie geplant bewilligt. Aktuell befindet sich das Land in der Umsetzung der zugehörigen Maßnahmen. Die Förderschienen greifen ineinander und ergänzen sich wechselseitig.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus

„Die Gestaltung des digitalen Wandels an den Schulen ist eine der großen Zukunftsaufgaben in der Bildungspolitik. Eine Herausforderung besteht darin, eine zeitgemäße und auf die jeweiligen individuellen Bedarfe der Schulen ausgelegte IT-Ausstattung an all diesen Schulen bereitzustellen.

Am Mittwoch, den 31. Juli 2019, ist die bayerische Förderrichtlinie zur Umsetzung schulischer Maßnahmen im DigitalPakt Schule in Kraft getreten. Die Schulaufwandsträger wurden darüber von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Piazolo mit einem Schreiben vom 02. August 2019 in Kenntnis gesetzt. Die Förderung der digitalen Ausstattung an den bayerischen Schulen geht damit weiter, denn neben den Landesmitteln in Höhe von 212,5 Millionen Euro kommen Bundesmittel in Höhe von 778 Millionen Euro noch hinzu. Damit können Bayerns Schulen ihre digitale Bildungsinfrastruktur weiter ausbauen. Unter www.km.bayern.de/digitalpakt finden die Schulaufwandsträger neben der Richtlinie und Informationen hierzu auch den für sie reservierten Höchstbetrag der staatlichen Förderung im Rahmen des DigitalPakts Schule.

Ziel der Medienbildung ist es, den jungen Menschen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, um sachgerecht, selbstbestimmt und verantwortungsvoll in einer multimedial geprägten Gesellschaft zu handeln. Der digitale Wandel ist somit eine Aufgabe für die ganze Schulgemeinschaft und ein Prozess, der zusammen gestaltet werden muss. Am besten gelingt dies, wenn alle Maßnahmen zur Medienbildung in einem schuleigenen Medienkonzept systematisiert werden. Alle bayerischen Schulen wurden daher aufgefordert, bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 ein Medienkonzept zu entwickeln und anschließend als Teil der inneren Schulentwicklung fortzuführen. Die drei Säulen der schuleigenen Medienkonzepte (Mediencurriculum, Fortbildungsplanung und Ausstattungsplan) sind wesentliche Voraussetzungen für eine Förderung im DigitalPakt Schule und werden durch die Schulen daher bis Ende September 2019 an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt.“

Berlin

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Bindung mind. 50 % des zugewiesenen Budgets bis 30.04.2021
  • Schulen sind aufgefordert, ihr Medienkonzept zu aktualisieren und einen Antrag beim Schulträger zu stellen
  • Schulträger ergänzen den Antrag mit IT-Entwicklungs- und Wartungskonzept

Wichtig: Grundlage für die Anträge für Fördermittel aus dem DigitalPakt sind die Rahmenverträge mit dem IT-Dienstleistungszentrum Berlin.

Tipp: Unter www.lernraum-berlin.de stellt die Senatsverwaltung eine Anleitung zur Erstellung eines Medienkonzepts zur Verfügung – mit ausfüllbaren Vorlagendateien.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Sie befindet sich aktuell in der Mitzeichnung bei der Senatsverwaltung für Finanzen und der Mitwirkung/Anhörung sowie Beteiligung der Personalvertretungen. Parallel ist die Bekanntmachung zur Feststellung des Benehmens beim Bund und in der Zeichnungsleiste im Haus.

Aktuelle Infos sind hier zu finden:

Digitale Schule einschließlich Info-Briefe zum DigitalPakt: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/digitale-schule/

Lernraum Berlin: https://www.lernraum-berlin.de/start/de/digitalpakt/

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Bis zum 30.04.2021 soll mindestens die Hälfte des zugewiesenen Budgets durch Bewilligungen gebunden sein, so dass die Schulen aufgefordert sind ihre Medienkonzepte zu aktualisieren. Die Beantragung der Mittel erfolgt durch die Schulträger.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Die öffentlichen Schulen erarbeiten bzw. aktualisieren ihr Medienkonzept und erhalten dabei Unterstützung durch bereitgestellte Materialien im Lernraum Berlin (landeseigenes Lernmanagementsystem), die IT-Regionalbetreuerinnen  und –betreuer sowie die Schulberaterinnen und –berater.

Brandenburg

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Frist zur Einreichung ist der 30.09.2020, in begründeten Fällen der 31.12.2020
  • Einreichung der Anträge erfolgt online bei der Bewilligungsbehörde (Investitionsbank des Landes Brandenburg)
  • Antrag durch den Schulträger beinhaltet Medienbildungs-, Ausstattungs- und Fortbildungskonzept und entspricht dem schulspezifischen Medienentwicklungsplan
  • Der Medienentwicklungsplan wird durch Schulräte im Rahmen der Antragsstellung fachlich und formal geprüft

Hinweis: Unter bestimmten Umständen, die bei der ILB einsehbar sind, ist auch das Leasing von IT-Infrastruktur förderfähig.

Für Brandenburg ist online das „Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport“ abrufbar. Dieses beinhaltet „Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des DigitalPakts Schule 2019 – 2024“. Im Web ist sie ebenfalls zu finden unter http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/rldigitalpaktschule.

Am 17.07.2019 wurde eine Anfrage an das verantwortliche Kultusministerium gestellt. Bisher liegen uns seitens der angefragten Behörde keine offiziellen Informationen vor.

Bremen

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Einzureichen zur Antragsstellung sind das Antragsformular + Datenschutzerklärung, Medienentwicklungsplan und die einzelnen Medienkonzepte der Schulen
  • Schulen müssen ein Medienkonzept erstellen und über das Online-Formular der Senatorin für Kinder und Bildung einreichen
  • Koordinierungsstelle DigitalPakt Schule dient als zentraler Ansprechpartner

Tipp: Bremen bietet online einen itsLearning-Kurs „DigitalPakt umsetzen für Schulleitungen (DigitalPakt SL)“ an.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an die Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Die Förderrichtlinie befindet sich derzeit in der finalen Abstimmung und wird in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Update durch die Redaktion zum 25.07.2019: Inzwischen wurde die Förderrichtlinie offiziell veröffentlicht und ist in Kraft: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.135333.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Für die Schulträger sind keine besonderen Fristen zur Beantragung im Förderzeitraum in der Förderrichtlinie vorgesehen. Der Förderzeitraum läuft vom Kalenderjahr 2019 bis zum Kalenderjahr 2024. Anträge sind zulässig für ein Kalenderjahr oder für die Laufzeit des Förderprogramms.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Laut Entwurf der Förderrichtlinie müssen die schulindividuellen Medienkonzepte insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

  • Bestandsaufahme bestehender und benötigter Ausstattung
  • technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte,
  • bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte.

Hamburg

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 15.04.2024
  • Investiert wird in Ausstattung der Schulen sowie Fortbildung der Lehrkräfte
  • Smartphones werden nicht gefördert, hier setzt Hamburg auf BYOD („Bring your own Device“) der Schüler/innen

Tipp: Mit einem Download-Angebot kostenloser digitaler Unterrichtsbausteine via „digital.learning.lab“ unterstützt Hamburg seine Lehrkräfte zusätzlich. Die Schulbehörde hat außerdem Lizenzen für webbasierte Mathematik-Lernprogramme erworben.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB)

„Die Förderrichtlinie ist hier seit 17.6.2019 veröffentlicht und allen Schulen bekannt gegeben: https://www.hamburg.de/contentblob/12709076/4dc3d3cc170748589c7e6a59cecc85cc/data/mbl-05-2019.pdf

Dort heißt es, wir zitieren: „Anträge können durch die Schulträger bei der Behörde für Schule und Berufsbildung bis zum 15. April 2024 gestellt werden. Förderungsfähig sind Maßnahmen, die bis zum 31.12.2025 vollständig abgerechnet sind.““

Hessen

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Erste Antragsphase bis 31.12.2021
  • Antragsberechtigt sind Träger
  • Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
  • Schulen haben die Aufgabe, ein Medienbildungskonzept vorzulegen

Hessen stockt den vorgesehenen Länderanteil von 10 % auf 25 % auf. Das Gesamtprogramm nennt sich „Digitale Schule Hessen“.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Hessische Kultusministerium

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

In Hessen wird der DigitalPakt auf Basis eines Gesetzes umgesetzt werden, um den Schulträgern größtmögliche Planungssicherheit zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf befindet sich im Anhörungsverfahren. Zur Konkretisierung der Ausführungsbestimmungen wird dazu parallel derzeit eine Förderrichtlinie erarbeitet. Gesetz und Förderrichtlinie sollen im Lauf des Herbsts in Kraft treten.

Update durch das Hessische Kultusministerium am 11.09.2019: Das angekündigte Gesetz zur Umsetzung des Digitalpakts in Hessen wird voraussichtlich in der Plenarsitzung in der letzten Septemberwoche verabschiedet. Parallel dazu wird aktuell auch die Förderrichtlinie abgestimmt. Neues werden wir dann Ende September/ Anfang Oktober vermelden können.

Update durch die Redaktion: Seitens des Hessischen Kultusministeriums wurde für zugriffsberechtigte Personen eine Informationsseite eingerichtet, die wie folgt erreichbar ist: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/digitale-schule-hessen, die Förderrichtlinie selbst kann unter https://digitale-schule.hessen.de/sites/digitale-schule.hessen.de/files/HDigSchulG_0.pdf eingesehen werden

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden? + 3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Förderberechtigt und damit Antragsteller sind die Schulträger als zuständige Sachaufwandsträger für die schulische IT-Ausstattung und für den Aufbau digitaler Bildungsinfrastruktur. Ab Ende 2019 soll das Förderverfahren beginnen. Die Anträge sollen Informationen zur Investitionsplanung, zum pädagogischen Einsatz der zu beschaffenden Ausstattung sowie zur Fortbildungsplanung beinhalten und zwischen Schulträgern, Staatlichen Schulämtern und den Schulen abgestimmt werden.

Wesentliche Voraussetzung zur Berücksichtigung im Förderantrag ist ein Medienbildungskonzept der Schule, um digitale Medien sinnvoll im Unterricht einsetzen zu können. Die Schulen werden über die Staatlichen Schulämter vor Ort über das Verfahren informiert.

Mecklenburg-Vorpommern

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Schulen erarbeiten ein Medienbildungskonzept
  • Schulträger entwickeln basierend darauf den Medienentwicklungsplan
  • Mit Vorliegen beider Konzepte erfolgt die Antragsstellung beim LFI

Alle Schulen wurden bereits informiert, wie viel Geld beantragt werden kann und in welchem Jahr sie gefördert wird. Die Abwicklung der Förderung übernimmt das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Das Bildungsministerium informierte Schulen und Schulträger bei Vor-Ort-Terminen.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Eine Förderrichtlinie wurde erarbeitet und ist mit dem Bund abgestimmt. Der Entwurf der Förderrichtlinie befindet sich derzeit beim Landesrechnungshof zur Endabstimmung. Anschließend soll sie veröffentlicht werden.

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Die Mittel für den DigitalPakt Schule werden in einem Zeitraum von fünf Jahren bereitgestellt. Deshalb werden nur Vorhaben gefördert, bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2024 gesichert erscheint, damit die Abrechnungs- und Verwendungsnachweisverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden können. Damit alle Schulen berücksichtigt werden können, arbeiten das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und seine kommunalen Partner an einem Roll-Out-Plan, der den kommunalen Schulträgern einen abgestimmten Vorschlag zur Förderreihenfolge aller öffentlichen Schulen unterbreitet. Dadurch soll ein abgestimmtes Vorgehen ohne lange Wartezeiten und eine gleichmäßige Verteilung erreicht werden. Im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft werden die Anträge nach Datum des Antragseingangs im Rahmen verfügbarer Mittel bearbeitet. Bei der Planung der Mittel wurden alle zum Zeitpunkt der Planung staatlich genehmigten Ersatzschulen berücksichtigt.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Ein formal korrekter Förderantrag wird durch den Schulträger (ST) gestellt. Dazu ist ein durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestelltes Antragsformular zu verwenden, das folgende Angaben enthält:

  • Angaben zum Antragsteller (z. B. Schulträger)
  • Übersicht über die in den Antrag einbezogenen Schulen
  • Finanzierungsplan basierend auf einer fundierten Kostenschätzung (inkl. Eigenmittel, ergänzende Fördermittel wie z. B. für den Breitbandausbau oder Schulbau)
  • Angaben zum Vorhaben (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Beginn, Ende)
  • Einzelne Ausgabenpositionen

Weitere Bestandteile der Antragsunterlagen: Benötigt wird ein Medienentwicklungsplan des Schulträgers (MEP), der das/die Medienbildungskonzept/e (MBK) der Schule/n des Schulträgers (https://www.bildung-mv.de/lehrer/medienbildung/medienbildungskonzept/) beinhaltet, für die Fördermittel beantragt werden. Zudem sind das Medienbildungskonzept sowie ein ausgefülltes Formblatt zum Medienentwicklungsplan nebst Gremienbeschluss einzureichen. Mit dem Formblatt muss auch nachgewiesen werden, dass Medienentwicklungsplan und Medienbildungskonzept/e aufeinander abgestimmt sind.

Durch ein weiteres ausgefülltes Formblatt ist außerdem die Sicherstellung von Support und Wartung zu erklären.

Da auch die Fortbildung der Lehrkräfte eine Pflicht im DigitalPakt Schule ist, muss ein Formblatt zur schulinternen Fortbildung ausgefüllt mit eingereicht werden.

Außerdem sind folgende weitere Dokumente beizubringen:

  • Bauberechtigung (Eigentumsnachweis oder Berechtigung zur Vornahme der Investition)
  • ggf. Nachweis zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Niedersachsen

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 16.05.2023
  • Auszahlungen bis 31.12.2024
  • Online-Antragsverfahren bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde
  • Antragsberechtigte Schulträger haben die Informationen zum Online-Zugang in einem Schreiben vom 08.08.2019 erhalten

Tipp: Das Medienbildungskonzept der Schule muss zur Antragsstellung noch nicht vollständig sein – es genügt ein pädagogisch-technisches Anforderungsprofil. Fertiggestellt muss das MBK mit Abschluss der Maßnahmen vorliegen.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Niedersächsische Kultusministerium

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Die Förderrichtlinie ist in der Endabstimmung und wird zeitnah fertiggestellt. Eine Antragstellung soll ab August dieses Jahres möglich sein.

Update durch die Redaktion zum 08.08.2019: Die Förderrichtlinie ist erlassen wurden und online einsehbar unter http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/c9h/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVND-VVND000041446&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=vvnd&showdoccase=1&doc.part=F&paramfromHL=true#focuspoint

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Der Digitalpakt läuft 5 Jahre. Schulen selbst sind nicht antragsberechtigt, sondern nur die Träger. Die Mittel aus dem Digitalpakt müssen aber ein Jahr vor Ablauf beantragt worden sein, weil der Bund nach vier Jahren ggf. nicht verteilte Mittel neu auf die Länder aufteilt.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Es wird ein Online-Antragsverfahren für Träger, nicht für Schulen geben. Im Antrag muss ein pädagogisch-technisches Anforderungsprofil für jede Maßnahme vorgelegt werden. Mit Abschluss der Maßnahme muss ein detailliertes Medienbildungskonzept der geförderten Schule hochgeladen werden.

Nordrhein-Westfalen

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 31.12.2024
  • Bindungsfrist der Schulträgerbudgets endet jedoch bereits am 31.12.2021
  • Antragssteller ist immer der Schulträger, mit dem gemeinsam die Schule für den Antrag ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept (TPEK) erstellen muss
  • Anträge sind bei der Bezirksregierung einzureichen, in deren Bezirk der Sitz des Schulträgers liegt

Tipp: Auf dem Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Strukturvorlage für das technischpädagogische Einsatzkonzept zur Verfügung gestellt.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Die Förderrichtlinie NRW befindet sich in Abstimmung mit den anderen Ministerien und soll zeitnah veröffentlicht werden. Abgerufen werden kann sie dann auf dem Bildungsportal NRW.: https://www.schulministerium.nrw.de/

Update am 16.09.2019: die Förderrichtlinie wurde veröffentlicht. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Pressemitteilungen/2019_17_LegPer/PM20190830_Digitalpakt_Foerderrichtlinie/Foerderrichtlinie.pdf

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget sind bis zur Höhe des jeweiligen Budgetbetrages nur möglich für bis zum 31. Dezember 2021 vollständig eingereichte Anträge. Ab dem 31.12.2022 entfällt die Bindung an die Schulträgerbudgets. Ab diesem Zeitpunkt gestellte Anträge können bewilligt werden, wenn hierfür entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Anders als in Ihrer Anfrage dargestellt, beantragen aber nicht die einzelnen Schulen die Mittel aus dem Digitalpakt, sondern die Schulträger.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Die Schulträger benötigen für das Antragsverfahren für jede zur Förderung berücksichtigte Schule Auskünfte über ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept, das von der Schule und dem Zuwendungsempfänger gemeinsam zu erstellen ist. Dieses setzt sich aus Teilen des schulischen Medienkonzeptes zusammen und beinhaltet Bestandsaufnahmen, pädagogisch begründete Planungen und Vereinbarungen zur IT-Grundstruktur und medialen Ausstattung der Schule sowie eine Planung zur bedarfsgerechten Qualifizierung der Lehrkräfte.

Rheinland-Pfalz

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Bindungsfrist der Schulträgerbudgets endet bereits am 16.05.2022, Antragsstellung ist aber auch danach noch möglich
  • Abwicklung über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
  • Schulträger stellt den Dachantrag
  • Schulen fügen Anlagen zur Bestandsaufnahme, Ausstattungsplanung und Medienkonzept hinzu

Die Landesregierung erklärte die Digitale Bildung mit der Agenda „Digitale Bildung entscheidet“ und mit weiteren Maßnahmen zu einem ihrer politischen Schwerpunkte.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Ministerium für Bildung

„Der DigitalPakt Schule ist mit Unterzeichnung der Bund-Länder-Vereinbarung am 17. Mai 2019 bundesweit in Kraft getreten. Die Landesregierung erklärt die Digitale Bildung mit der Agenda „Digitale Bildung entscheidet“ zu einem ihrer politischen Schwerpunkte und realisiert diese sukzessive durch spezifische Unterstützungsmaßnahmen für Schulen und Lehrkräfte.

Derzeit wird gemeinsam mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, die nötigen Strukturen geschaffen, damit die Schulträger ab Ende September ihre Anträge über das Online-Portal einreichen können.

Alle Informationen rund um den DigitalPakt finden Sie unter www.digitalpakt.rlp.de. Hier informiert das Ministerium für Bildung über die geplante Umsetzung des Förderverfahrens in Rheinland-Pfalz und veröffentlicht regelmäßig aktuelle Entwicklungen.“

Update durch die Redaktion: Unter https://isb.rlp.de/digitalpakt-schule sind das Antragsverfahren und die Förderrichtlinie für Rheinland-Pfalz inzwischen abrufbar.

Saarland

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 16.05.2022
  • Bis 16.11.2021 sollen 50 % der Fördermittel durch Bewilligung gebunden sein
  • Bindungsfrist der Schulträgerbudgets entfällt ab dem 17.05.2022
  • Antragssteller und Zuwendungsempfänger ist der Schulträger der jeweiligen Schule
  • Schulen sind angehalten, ein Medienkonzept zu entwickeln
  • Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur

Tipp: Das Landesinstitut für Pädagogik und Medien, mit der das Medienkonzept der Schulen abgestimmt werden muss, stellt entsprechende Vorlagen zur Verfügung. Das Ausstattungskonzept soll im Dialog mit dem Schulträger erarbeitet werden.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Ministerium für Bildung und Kultur Saarland

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Nein, die Förderrichtlinie, die die Grundlage für das Antragsverfahren der Schulträger bildet, wird zurzeit im Ministerium für Bildung und Kultur erarbeitet und Mitte August vorgestellt.

Allerdings können Schulträger bereits seit dem 17. Mai 2019 (dem Inkrafttreten des DigitalPaktes Schule) förderunschädlich vorzeitig mit Maßnahmen beginnen, wenn diese Maßnahmen dem Gegenstand der Finanzhilfen entsprechen, die in der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 beschrieben sind. Die ausstehende Genehmigung der Maßnahmen durch Förderanträge bleibt davon unberührt. Über diese Möglichkeit wurden die Schulträger informiert.

Die Schulträger sollen voraussichtlich im Oktober die Möglichkeit haben, Anträge zu stellen. Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass noch im Jahr 2019 die ersten Mittel fließen werden.

Update seitens der Redaktion: Unter https://typo3.lpm.uni-sb.de/digitale_bildung_saarland/home/digitalpakt-schule-saarland/ ist die folgende Information abrufbar: „Die Schulträger können ab dem 25. Oktober, einen Tag nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Amtsblatt des Saarlandes, Anträge stellen. Das Ministerium für Bildung und Kultur geht davon aus, dass noch im Jahr 2019 die ersten Mittel fließen können. Seit dem 17. Mai, dem Inkrafttreten des DigitalPaktes Schule, können die Schulträger vorzeitig und auf eigenes Risiko mit Maßnahmen beginnen, wenn die Maßnahmen dem Gegenstand der Finanzhilfen, wie in der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 beschrieben, entsprechen. Die ausstehende Genehmigung der Maßnahmen durch Förderanträge bleibt davon unberührt.“

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Antragsberechtigt sind die Schulträger, nicht die Schulen. Details ergeben sich aus der Förderrichtlinie – siehe Antwort auf Frage 1.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Antragsberechtigt sind die Schulträger, nicht die Schulen. Details ergeben sich aus der Förderrichtlinie – siehe Antwort auf Frage 1.

Sachsen

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 30.09.2020 für Bewilligung aus dem Schulträgerbudget
  • Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
  • Anträge stellen die Schulträger per Onlineformular im Förderportal
  • Zur erfolgreichen Beantragung ist die Erstellung eines schulbezogenen Medienkonzeptes erforderlich

Zum 01.01.2020 trat zudem die VwV Regio-DigiS in Kraft. Dort können Schulträger Förderanträge für gemeinschaftliche Projekte oder die Erstellung von Strukturen zur Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen stellen.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Sächsische Staatsministerium für Kultus

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Ja, die Förderrichtlinie finden Sie bei Revosax: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18186-RL-Digitale-Schulen#romII

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-planen-kommunale-investitionen/digitale-schulen.jsp#tab_program_examples

Der Antrag ist bis spätestens zum 30. Juni 2020 bei der Bewilligungsstelle einzureichen

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Siehe unter Formulare/Antrag: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-planen-kommunale-investitionen/digitale-schulen.jsp#tab_program_examples

Sachsen-Anhalt

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 30.06.2021, danach gestellte Anträge können ohne Bindung an Schulträgerbudgets bewilligt werden, wenn die Mittel zur Verfügung stehen
  • Antragsberechtigt sind Schulträger
  • Schulen tragen zum Antrag das technischpädagogische Einsatzkonzept bei
  • Antragsannehmende Stelle ist das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt
  • Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Tipp: Beratung erfolgt durch die Landesinitiative für nachhaltige digitale Infrastrukturen für Unterricht und Schule, kurz LINDIUS.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Der Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule (DigiPakt-Richtlinie) befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren und soll voraussichtlich im August 2019 im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden.

Update seitens der Redaktion: Alle Informationen inklusive der Förderrichtline und Antragsformulare zum Download erreichen Sie unter https://lisa.sachsen-anhalt.de/unterricht/projekte-und-paedagogische-entwicklungsvorhaben/lindius/

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule (DigiPakt-Richtlinie) beginnen. Eine Investitionsmaßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt. Auf § 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ wird insoweit verwiesen. Der Digitalpakt zwischen dem Bund und den Ländern hat eine Laufzeit von 5 Jahren.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Antragsteller sind die Schulträger (siehe § 2 der Verwaltungsvereinbarung).
Allen Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn der Investitionsmaßnahme),
  • Für Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Investitionsmaßnahmen – eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt;
  • Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support und
  • Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen

Es wird auf § 6 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ verwiesen.

Diese und weitere entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen werden von der Bewilligungsbehörde mit Veröffentlichung der Förderrichtlinie unter der einschlägigen Rubrik zum Download freigegeben.

Schleswig-Holstein

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Antragsstellung bis 31.12.2022 für Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget
  • Antragssteller sind die Schulträger
  • Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
  • Obere oder untere Schulaufsichtsbehörde bewertet und begutachtet die eingereichten technischpädagogischen Einsatzkonzepte und die bedarfsgerechten Fortbildungsplanungen für Lehrkräfte

Am 17.07.2019 wurde eine Anfrage an das verantwortliche Kultusministerium gestellt. Bisher liegen uns seitens der angefragten Behörde keine offiziellen Informationen vor.

Die Förderrichtlinie wurde inzwischen unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/l9u/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVSH-VVSH000007351&documentnumber=2&numberofresults=2&doctyp=vvsh&showdoccase=1&doc.part=F&paramfromHL=true#focuspoint veröffentlicht.

Thüringen

Quick-Check

Wichtige Infos zur Antragsstellung:

  • Bewilligungen sind bis 16.05.2024 möglich
  • Antragssteller sind Einrichtungen des Landes der zweiten und dritten Phase der Lehrerbildung im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (kurz TMBJS)
  • Schulisches Medienkonzept muss zur Antragsstellung vorgelegt werden

Tipp: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport stellt für die Erstellung des Medienkonzepts einen Leitfaden online sowie persönliche Beratung zur Verfügung.

Informationen aus Anfrage vom 17.07.2019 an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

1. Existiert bereits eine Förderrichtlinie für Ihr Bundesland und wenn ja, wo kann diese abgerufen werden?

Ja. Die Verwaltungsvorschrift ist online abrufbar unter: https://bildung.thueringen.de/schule/medien/digitalpaktschule/

2. Welche Fristen müssen von den einzelnen Schulen zur Beantragung eingehalten werden?

Bewilligungen sind bis zum 16. Mai 2024 möglich. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 31. Dezember 2024; d.h., eine Maßnahme muss bis spätestens zu diesem Datum tatsächlich abgeschlossen sein.

3. Was benötigen die einzelnen Schulen für das Antragsverfahren? Was müssen sie an Informationen / Dokumenten bereitstellen?

Antragsteller ist der jeweilige Schulträger der Schulen. Der Antrag besteht insbesondere aus einem Antragsvordruck, welcher allgemeine Angaben zum Vorhaben und zum Zuwendungsempfänger enthält, sowie ein pädagogischen Medienkonzept. Die erforderlichen Unterlagen sind auf der o. g. Internetseite eingestellt.

Das TMBJS kann zur Plausibilitätsprüfung der Höhe des im Antrag dargestellten Förderbedarfs die Vorlage von Preisangeboten vom Antragsteller nachfordern.

Die Prüfung der Anträge erfolgt u. a. anhand folgender Kriterien: Vollständigkeit der Antragsunterlagen und geforderten Erklärungen, Unterrichtsbezug des jeweiligen schulischen Medienkonzepts, Kausalität zwischen Medien- und Fortbildungskonzept sowie beantragter technischer Ausstattung, Berücksichtigung der Empfehlungen zur Ausstattung der Thüringer Schulen.

Im Dschungel digitaler Angebote ist es heute zusehends schwer, die Spreu vom Weizen zu trennen. Mit dem Online- und Print-Magazin „Digitale Schule | kompakt“ möchten wir Sie mit Anregungen und Tipps zum Thema Schul-Digitalisierung unterstützen. Wir zeigen unterschiedliche Lösungsansätze von Schulen und Schulträgern zum Thema Digitale Schule, lassen Pädagogen mit ihrer Sicht zu Wort kommen und geben praktische Tipps zu aktuellen Themen der Schulpolitik.

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